Die Veranstalterin haftet lediglich für vertragstypische und vorhersehbare Schäden, die aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ihre Haftung für durch leichte/einfache Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Für sonstige Schäden haftet die Veranstalterin nur, wenn der Schaden von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wegen Arglist oder einer Garantie bleibt hiervon unberührt.
Stand Oktober 2011